Leitsatz
Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bezeugte Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht.