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07.09.2011 - Grundbuchverfahren, Bindung des Grundbuchamtes an die im Erbschein bezeugte Erbfolge

Datum der Entscheidung
07.09.2011
Aktenzeichen
3 W 13/11
Normen
GBO §§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Grundbuchverfahren, Bindung des Grundbuchamtes, Erbschein
Leitsatz

Das Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bezeugte Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht.