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27.11.2024 - Gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die Terminsgebühren

Datum der Entscheidung
27.11.2024
Aktenzeichen
2 U 18/22
Normen
§ 33 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 2 S. 2 RVG, § 40 GKG
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit, Streitwertreduzierung vor Beginn der mündlichen Verhandlung, Terminsgebühr
Leitsatz
1. Bei Reduzierung des Streitwertes vor Beginn der mündlichen Verhandlung ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag abweichend vom Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren für die Terminsgebühren auf den Wert der verbleibenden Anträge festzusetzen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2024 – 1 U 12/22 –).

2. Ist der Antragsteller mit den Kosten des Rechtsstreits auch nur teilweise belastet, ist er berechtigt, eine solche gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit auch hinsichtlich der Tätigkeit gegnerischen Rechtsanwaltes zu beantragen.