Leitsatz
Das Kind hat als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buch-wertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsver-tragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung für eine auf dem Buchwert beruhende Abfindungsvereinbarung ist dann zu versagen.