Schlagworte
Familienrecht, Sorgerechtsverfahren, Haaranalyse, Betäubungsmittel, Ersetzung der Zustimmung des Elternteils
Leitsatz
Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB die Zustimmung zur Durchführung einer Haaranalyse bei seinem Kind, obwohl aufgrund zweier vorangegangener Haaranalysen feststeht, dass in der Umgebung des Kindes mit Drogen umgegangen wurde, so kann das Familiengericht die Zustimmung des Elternteils im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzen.