Leitsatz
Entfällt das Bedürfnis an einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, weil der Beklagte die Übernahme der Kosten anerkannt und bereits ausgeglichen hat, dann tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV-GKG auch dann ein, wenn das Gericht auf Antrag des Klägers gleichwohl eine Kostentscheidung nach § 91a ZPO trifft. In einem solchen Fall folgt die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Partei, was ebenfalls nach Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr rechtfertigt. Die Kostenentscheidung selbst ist gebührenfrei