Schlagworte
Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens,Kommanditistin, Eintraung ins Handelsregister, Anmeldung zum Handelsregister, Vollmacht, ständiger Vertreter
Leitsatz
1. Die deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann unter ihrer Firma als Kommanditistin im Handelregister eingetragen werden.
2. Für die Anmeldung zum Handelsregister ist die Vollmacht durch den ständigen Vertreter der deutschen Zweigniederlassung ausreichend, ohne dass es noch der Voll-macht durch die Directoren der ausländischen Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl bedarf.