Leitsatz
Für eine einstweilige Verfügung gegen einen Prozessgegner zur Auskunftserteilung als Grundlage des Sachvortrags des Verfügungsklägers in einem Parallelverfahren fehlt es jedenfalls dann an einem Verfügungsgrund, wenn der Verfügungskläger sich in dem Parallelverfahren auch ohne die begehrten Auskünfte mit dem Hinweis auf eine primäre oder sekundäre Darlegungslast verteidigen kann.