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11.03.2025 - Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahme

Datum der Entscheidung
11.03.2025
Aktenzeichen
2 W 24/24
Normen
ZPO § 91a Abs. 1, VV RVG Ziffern 1000 Abs. 1, 1003
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Einigungsgebühr, übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenübernahmeerklärung
Leitsatz
1. Eine die Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auslösende Einigung kann auch in einem – und sei es auch nur konkludent – abgesprochenen Prozessverhalten liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben.

2. Eine solche Einigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich das Verhalten der Prozessparteien darauf beschränkt, dass der Beklagte die Klageforderung erfüllt, einer künftigen Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, vorgreiflich die Kostenübernahme für den Fall der Erledigungserklärung erklärt und der Kläger daraufhin nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt erklärt.