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14.02.2025 - Darlegungen und Beweis im Deckungsprozess bei einer Betriebshaftpflichtversicherung

Datum der Entscheidung
14.02.2025
Aktenzeichen
3 U 13/244
Normen
VVG § 100
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Betriebshaftpflichtversicherung, Erfüllungsnebenschaden, Folgeschaden, Deckungsprozess
Leitsatz

1. Wünscht ein Versicherungsnehmer in einem Deckungsprozess bei einer Schadensversicherung bereits die endgültige Klärung, ob der Versicherer Deckung zu gewähren hat, kann – anders als sonst in einem vorweggenommenen Deckungsprozess – dafür nicht lediglich der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Vielmehr sind die Deckungsvoraussetzungen vollständig vorzutragen und ggf. aufzuklären.

2. Die vorweggenommene Deckung durch den Versicherer auf Basis der Angaben des Geschädigten und die endgültige Pflicht zur Deckung auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten sind unterschiedliche Streitgegenstände, weil ihnen ein jeweils abweichender Sachverhalt zugrunde liegt.

3. Bestimmen die Versicherungsbedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung, dass Erfüllungsnebenschäden nicht gedeckt sind, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, ist der Versicherungsnehmer für das Vorliegen eines solchen Folgeschadens darlegungs- und beweisbelastet. Nur die – wenn auch konkrete – Möglichkeit eines Folgeschadens reicht dafür nicht.