Leitsatz
1. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erlaubt auch den Verweis auf das in der Führerscheinakte befindliche Foto des Betroffenen, wenn diese vom Gericht hinzugezogen wurde und in der Hauptverhandlung vorgelegen hat.
2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei der Bemessung der Geldbuße gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur zu berücksichtigen, wenn er ihre Feststellung durch entsprechende Angaben ermöglicht. Der pauschale Hinweis auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch genügt dazu nicht.