Schlagworte
Erbrecht, Kostenrecht, Einsetzung eines Nachlasspflegers, Beteiligtenstellung des Erbprätendenten, Kostenerstattung
Leitsatz
1. Im Verfahren über die Einsetzung eines Nachlasspflegers gemäß § 1960 BGB können die möglichen Erben (Erbprätendenten) „Beteiligte“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sein.
2. Die den Erbprätendenten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen (hier: Rechtsanwaltskosten) können daher als Kosten Sinne von § 80 FamFG gegen den unterlegenen Beschwerdeführer festgesetzt werden.