Schlagworte
Familienrecht, Namensänderung, Pflegekind, Anhörung des Kindes
Leitsatz
Im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für einen nachfolgenden Antrag auf Namensänderung besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG; die §§ 159, 160 FamFG finden hier keine Anwendung.