Leitsatz
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten, der Verfahrens-kostenhilfe beantragt, richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit berufsbedingter Fahrtkosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Abs. 6 der Durchfüh-rungsverordnung zu § 82 SGB XII. In den dort geregelten Pauschalen sind etwaige Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug nicht enthalten.