Sie sind hier:
  • Bemessung der Kostenquote bei Vergleich mit einer dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung

25.02.2025 - Bemessung der Kostenquote bei Vergleich mit einer dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung

Datum der Entscheidung
25.02.2025
Aktenzeichen
2 W 51/24
Normen
ZPO §§ 91a Abs. 1, 98 Satz 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Kostenquote, dem Gericht überlassene Kostenentscheidung
Leitsatz

1. Haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, aber die Kostentragung einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO.

2. In einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der bei Fortführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich in der Sache unterlegen gewesen wäre (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23 –, Rn. 17, juris). Das Maß des gegenseitigen Nachgebens ist dagegen im Regelfall nicht beachtlich (Aufgabe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.1988 – 2 W 88/88, OLGZ 1989, 100 [102]).