Leitsatz
1. Haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt, aber die Kostentragung einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO.
2. In einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der bei Fortführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich in der Sache unterlegen gewesen wäre (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23 –, Rn. 17, juris). Das Maß des gegenseitigen Nachgebens ist dagegen im Regelfall nicht beachtlich (Aufgabe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.1988 – 2 W 88/88, OLGZ 1989, 100 [102]).