Schlagworte
Zivilprozessrecht, Kostenaufhebung, Gerichtskosten, Kosten der Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen, Bauteilöffnung
Leitsatz
1. Bei Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich ist die formale Ausrichtung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris).
2. Aufwendungen der Parteien zählen auch dann, wenn sie zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen getätigt werden, nicht zu den Gerichtskosten im Sinne einer Kostenvereinbarung der Parteien (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris).