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13.03.2024 - Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich; hier: eigene Aufwendungen einer Partei zur Vor- und Nachbereitung eines Ortstermins mit Bauteilöffnung sind keine Gerichtskosten

Datum der Entscheidung
13.03.2024
Aktenzeichen
2 W 44/23
Normen
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Kostenaufhebung, Gerichtskosten, Kosten der Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen, Bauteilöffnung
Titel der Entscheidung

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Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich; hier: eigene Aufwendungen einer Partei zur Vor- und Nachbereitung eines Ortstermins mit Bauteilöffnung sind keine Gerichtskosten (220.3 KB)
Leitsatz

1. Bei Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich ist die formale Ausrichtung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris).

2. Aufwendungen der Parteien zählen auch dann, wenn sie zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen getätigt werden, nicht zu den Gerichtskosten im Sinne einer Kostenvereinbarung der Parteien (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris).