Datum der Entscheidung
04.01.2013
Normen
§§ 313 Abs. 1, 722 Abs. 1, 738, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch, Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Titel der Entscheidung
Warning: Undefined array key "application/pdf" in
/srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line
43
Warning: Trying to access array offset on null in
/srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line
43
Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in
/srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line
45
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (50.3 KB)
Leitsatz
1. Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.
2. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.