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  • Ausbildungsunterhalt: Keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt

28.11.2024 - Ausbildungsunterhalt: Keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt

Datum der Entscheidung
28.11.2024
Aktenzeichen
5 UF 23/24
Normen
BGB §§ 242, 1360, 1360a, 1601, 1606 Abs. 3 S. 1, 1609, 1610 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Ausbildungsunterhalt, Studiendauer, Gegenseitigkeitsprinzip, Jurastudium, Auslandsstudium, „Bummelstudium“, Ermittlung des Haftungsanteils, Familienunterhalt
Leitsatz

1. Es gibt keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.

2. Das den Ausbildungsunterhaltsanspruch prägende Gegenseitigkeitsprinzip schließt es nicht aus, dass im Einzelfall 16 Semester noch als angemessene Dauer für ein Jurastudium angesehen werden können, wenn zwei Auslandssemester absolviert worden sind, das Studium ohne erkennbare „Bummelei“ betrieben und im Alter von 25 Jahren abgeschlossen wird und der unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

3. Bei der Ermittlung des Haftungsanteils der Eltern für den Unterhalt ihres volljährigen studierenden Kindes ist ein dem Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes im Rang vorgehender Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten eines Elternteils dann nicht vorab von dem Einkommen dieses Elternteils in Abzug zu bringen, wenn sich zwischen den Bedarfen des Kindes und des Ehegatten kein Missverhältnis ergibt.