Schlagworte
Bankrecht, Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Provisionsrückvergütungen, Agio
Leitsatz
1. Im Rahmen einer Anlageberatung ist die beratende Bank aufklärungspflichtig auch über Provisionsrückvergütungen, die an eine hundertprozentige Unternehmenstochter fließen, soweit die Provision zumindest teilweise aus dem vom Kunden aufzubringenden Ausgabezuschlag (Agio) bezahlt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der besonders engen konzernmäßigen Verbundenheit eine für den Kläger nicht erkennbare identische Interessenlage folgt.
2. Die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen besteht auch dann, wenn die Anlageentscheidung nicht auf eine Empfehlung der Bank zurückging, sondern schon für den Kläger von vornherein feststand, die Bank gleichwohl über die wesentlichen Eckpunkte, die Chancen und Risiken dieser Anlage und alternative Anlagemöglichkeiten beraten hat.