Schlagworte
Zivilprozessrecht, Verfahrenskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung, Überprüfungsverfahren, grobe Nachlässigkeit, Mitteilungspflicht, Verbesserung der Einkommensverhältnisse, Arbeitsaufnahme nach Sozialleistungsbezug, Sprachkenntnisse
Leitsatz
1. Tritt bereits kurze Zeit nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ein (hier: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Sozialleistungsbezug im Bewilligungszeitpunkt) und wird dies dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt, rechtfertigt das den Schluss auf grobe Nachlässigkeit.
2. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter wird durch fehlende Sprachkenntnisse nicht von seiner Verpflichtung frei, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass diese zu einer Änderung der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe geführt hätte.