Normen
GG Art. 19 Abs. 4; StPO §§ 171, 172, 173 Abs. 3, 175; UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2, 17, 106 Abs. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1
Schlagworte
Strafprozessrecht, Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler, Aufhebung der Einstellungsentscheidung, Anordnung der Aufnahme der Ermittlungen
Leitsatz
1. Hat die Staatsanwaltschaft die Aufnahme von Ermittlungen aus Rechtsgründen abgelehnt oder diese völlig unzureichend durchgeführt, gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufhebung der Einstellungsentscheidung und die Anordnung der Aufnahme oder Fortsetzung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft sodann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der Anklage zu entscheiden.
2. Zum Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler.