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  • Anordnung der Ordnungshaft gegen einen Kindesvater, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, der sich weigert das Kind an den Amtsvormund herauszugeben

20.02.2025 - Anordnung der Ordnungshaft gegen einen Kindesvater, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, der sich weigert das Kind an den Amtsvormund herauszugeben

Datum der Entscheidung
20.02.2025
Aktenzeichen
5 UF 132/24
Normen
FamFG §§ 6 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2, 86, 89; ZPO § 47 Abs. 1; BGB §§ 1632 Abs. 1, 1666
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Ordnungshaft, Ermessensausübung, Amtsvormund, Kindesherausgabe, wirksamer Herausgabetitel, einstweilige Anordnung, Ablehnungsgesuch, Handlungsverbot, Wartepflicht, unaufschiebbare Handlungen, Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung
Leitsatz

1. Mit dem Erlass einer die Herausgabe eines Kindes an dessen Amtsvormund anordnenden einstweiligen Anordnung, derer es zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung dringend bedarf, verstößt ein zuvor als befangen abgelehnter Familienrichter nicht gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, sodass ein wirksamer Herausgabetitel auch dann vorliegt, wenn dem Ablehnungsgesuch später stattgegeben wird.

2. Die unmittelbare Anordnung einer Ordnungshaft von drei Monaten gegen einen Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind gemäß § 1666 BGB entzogen wurde und der das Kind dem Amtsvormund unter Zuwiderhandlung gegen einen wirksamen Herausgabetitel widerrechtlich über einen langen Zeitraum vorenthält, indem er mit dem Kind „im Untergrund“ lebt, ist nicht ermessensfehlerhaft.