Schlagworte
Strafprozessrecht, Gebührenansprüche des Verteidigers, verbundene Verfahren, kostenrechtliche Rückwirkung
Leitsatz
Die kostenrechtliche Rückwirkung gem. § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erfasst die Tätigkeit als Wahlverteidiger in allen Verfahren, die vor der Beiordnung verbunden worden sind. Einer zusätzlichen Anordnung der Erstreckung auf verbundene Verfahren gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG bedarf es in diesen Fällen nicht. Der Anwendungsbereich des Satzes 3 ist auf diejenigen Konstellationen beschränkt, in denen vor der Verbindung der Verfahren bereits eine Bestellung zum Verteidiger erfolgt ist.