Datum der Entscheidung
24.11.2011
Normen
RVG § 45 Abs. 3, 51 Abs. 1; VV-RVG Nrn. 4100, 4104, 4112, 4114, 4116
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Gebühren, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Vorbereitung und Nachbereitung der Hauptverhandlung
Leitsatz
Die anwaltlichen Tätigkeiten, die der konkreten Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins dienen, werden ausschließlich mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV-RVG, und nicht mit der Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV-1 RVG, abgegolten."