Schlagworte
Zivilprozessrecht, gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit, Notar, Amtspflichtverletzung, Streitgenossenschaft, Gesamtschuldner, anderweitige Ersatzmöglichkeit
Leitsatz
1. Wird ein Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem mögli-cherweise anderweitig ersatzpflichtigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genom-men, ist schon die Entstehung eines solchen Anspruchs gegen den Notar und damit auch die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Dritten ausgeschlossen, solange eine solche Ersatzmöglichkeit gegen den Dritten in Betracht kommt.
2. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet in einem solchen Fall mangels Bestehen einer Streitgenossenschaft aus.