Schlagworte
Strafrecht, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Zulässigkeit, Auslieferungshindernisse, politische Verfolgung, Überprüfung des Tatverdachts durch den ersuchten Staat, Alibibeweis
Leitsatz
1. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung hat unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 IRG eine Überprüfung des Tatverdachts durch den erkennenden Senat nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zu erfolgen. Insbesondere ist der Alibibeweis grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Täterschaft des Verfolgten kann durch sichere, im ersuchten Staat auf der Hand liegende Umstände, wie etwa eine Inhaftierung in Deutschland zur Tatzeit, ausgeschlossen werden (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2014 – (4) 151 AuslA 184/13 (311/13), juris Ls.).
2. Für die Annahme eines Auslieferungshindernisses nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk bedarf es hinreichend konkreter und überprüfbarer Anknüpfungstatsachen, die über oberflächliche und im Kerngeschehen nicht nachzuprüfende Ausführungen hinausgehen müssen.