Schlagworte
Zivilprozessrecht, Akteneinsicht eines am Verfahren nicht Beteiligten, rechtliches Interesse, Begründung des Antrags
Leitsatz
1. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG muss der Antrag substantiiert einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt schildern, der eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglicht, ob ein Recht des Antragstellers durch die angefochtene Entscheidung verletzt worden sein kann.
2. Fehlt eine entsprechende Begründung, erfordern weder der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch das Gebot eines fairen Verfahrens einen Hinweis auf die Begründungsmängel vor der Verwerfung des Antrags.