Leitsatz
1. Der Lauf der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO ruht nach § 121 Abs. 3 S. 1 und 2 StPO auch dann, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der Akten zum Oberlandesgericht sodann die Hauptverhandlung eröffnet wird, bevor das Oberlandesgericht entscheiden konnte, und eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts besteht bis zur Verkündung des Urteils nicht.
2. Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO beginnt nicht bereits mit der vorläufigen Festnahme, sondern erst mit dem Erlass des Haftbefehls.
3. Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berechnet sich nach der allgemeinen Regelung des § 43 StPO, so dass der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzuberechnen ist.