Schlagworte
Recht der Ordnungswidrigkeiten, Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Fahrzeughalter, Fahrzeugdisponent, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Leitsatz
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung ist der Fahrzeughalter oder ein von ihm beauftragter Fahrzeugdisponent in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. Seine Verurteilung kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG in Betracht.an den Messergebnissen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen.