Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, Verjährung, Hemmung
Leitsatz
1. Die Verjährungshemmung im Fall des Verzugs des Darlehensnehmers in einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB findet Anwendung auch auf Ansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen.
2. Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasst sowohl Ansprüche auf Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten als auch den Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehensrestschuld nach Kündigung.