Schlagworte
Familienrecht, Verfahrensrecht, Beschwerde, Unzulässigkeit, Unterschrift, Bedingung
Leitsatz
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache.
2. Die Einlegung einer Beschwerde darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine „Korrektur“ des Beschlusses durch das Familiengericht nicht möglich ist).