Schlagworte
Strafprozessrecht, Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, nachträgliche nachträglich verlängerte Bewährungszeit
Leitsatz
1. Eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an.
2. Eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, kann den Widerruf der Strafaussetzung dann rechtfertigen, wenn diese Tat aufgrund einer nachträglichen Verlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei ihrer Begehung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste.