Leitsatz
1. Bei der Erhebung einer Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG handelt es sich um eine einseitige Prozesshandlung und es unterliegt diese Erklärung einer Auslegung entsprechend den für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Grundsätzen nach § 133 BGB.
2. Eine Erklärung, mit der ein Angeklagter in laufender Hauptverhandlung ausdrücklich und lediglich die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen der Geltendmachung eines unbehebbaren Verfahrensmangels in Form einer überlangen Verfahrensdauer beantragt, ist nicht als Erhebung einer Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S. 1 GVG auszulegen.