Schlagworte
Arzthaftungsrecht, selbständiges Beweisverfahren, Substantiierungspflicht, Ausforschungsbeweis
Leitsatz
1. Der Tatsachenvortrag für eine ärztliche Haftung im Rechtsstreit kann sich nicht darauf beschränken, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme und eine damit in Zusammenhang stehende Gesundheitsbeeinträchtigung zu benennen, wenn nicht jedenfalls Anhaltspunkte dafür genannt werden, an welcher Stelle der Behandlung der Arzt vom geschuldeten Standard abgewichen sein soll.
2. Eine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht gerechtfertigt (BGH Beschl. v. 29.11.2016, VI ZB 23/16).