Schlagworte
Strafprozessrecht, Maßregelvollstreckungsverfahren, weitere Vollstreckung, Aussetzen, Erledigterklärung, Ablehnungsgesuch
Leitsatz
1. Die Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet analoge Anwendung auch in der Konstellation eines Maßregelvollstreckungsverfahrens zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung oder Aussetzung bzw. Erledigterklärung einer Maßregel nach den § 67e StGB i.V.m. §§ 454, 463 StPO.
2. Die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren beteiligten Richter kann nur zusammen mit der betreffenden Sachentscheidung angegriffen werden.