Leitsatz
Die Begrenzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf Entscheidungen des Landgerichts im ersten Rechtszug nach § 567 Abs. 1 ZPO schließt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann aus, wenn das Landgericht nicht als Beschwerdegericht über die Prozesskostenhilfebewilligung für das Verfahren vor dem Amtsgericht entschieden hat, sondern über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz vor dem Landgericht selbst.