Leitsatz
1. Steht eine mögliche Einziehung und ein Eingriff in dingliche Rechte des Beteiligungsinteressenten nicht (mehr) in Rede, ist für seine Beteiligung am Strafverfahren gemäß §§ 424 Abs. 1, 438 Abs. 1 StPO kein Raum.
2. Die Aufhebung der Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nach §§ 424, 438 StPO ist auch in laufender Hauptverhandlung zulässig.
3. Die Beiordnung eines Vertreters nach § 428 Abs. 2 StPO lediglich für das Beschwerdeverfahren zur Frage der Klärung der Rechtsstellung als Einziehungs- oder Nebenbeteiligte kommt nicht in Betracht.