Normen
IRG §§ 3, 15 Abs. 2, 29, 32, 73, 81, 83a Abs.1, 83b
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung, laufendes Asylverfahren
Leitsatz
Im Rahmen der Entscheidung über die Auslieferung einer verfolgten Person an einen anderen EU-Mitgliedstaat bedarf es grundsätzlich keiner Heranziehung der in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat geführten Akten eines Asylverfahrens wegen der geltend gemachten Verfolgung in einem Drittstaat.