Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, verfassungswidrige VBL-Satzung, Beschwer des Ausgleichsverpflichteten, unzulässige Beschwerde, Durchführung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz
1. Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen; die Behauptung eines rechtswidrigen Vorgehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung reicht nicht aus.
2. Ein Ehegatte, der gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich seiner während der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechte verpflichtet ist, wird nicht dadurch beschwert, dass das Familiengericht den Ausgleich anordnet, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist.
3. Da die Neuberechnung der Startgutschrift aufgrund einer noch zu schaffenden verfassungsgemäßen Satzung nur zu einer Erhöhung des Anrechts bei der VBL führen kann, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte später wegen § 225 Abs. 1 FamFG nicht mehr teilhat, stellt die aufgrund der verfassungswidrigen VBL-Satzung vorgenommene Berechnung des Ausgleichswertes keine Beeinträchtigung des Ausgleichspflichtigen in eigenen Rechten dar.