Schlagworte
Strafprozessrecht, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Entschädigung, gerichtliche Entscheidung
Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe im Strafverfahren beschlagnahmter Gegenstände kann nicht nach § 23 EGGVG angefochten werden, da hier das Verfahren nach § 111o Abs. 2 StPO vorrangig ist.
2. Die Bestimmung zur Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG regelt keinen individuellen gegen die Staatsanwaltschaft durchzusetzenden Anspruch auf Vornahme dieser Belehrung.