Leitsatz
1. Aufgrund des gemäß § 177 Abs. 1 FamFG im Vaterschaftsanfechtungsverfahren geltenden eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes darf das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen nicht berücksichtigen, wenn sie zum in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen.
2. Trägt also der Anfechtende selbst Tatsachen vor, die eine Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600b Abs.1 und 2 BGB ergeben, so ist der Anfechtungsantrag von vornherein abweisungsreif.