Schlagworte
Versicherungsrecht, Private Krankenversicherung, alternative Behandlungsmethoden, notwendige Heilbehandlung, unheilbare Krankheit, Prostatakarzinom, dendritische Zellen
Leitsatz
Schulmedizinisch nicht etablierte alternative Behandlungsmethoden stellen jedenfalls dann eine „notwendige Heilbehandlung“ im Sinne der MB/KK dar, wenn sonstige, schulmedizinisch etablierte Behandlungsmethoden zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch palliativen Charakter haben, während die in Rede stehende alternative Behandlung (hier: Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers) zumindest noch eine medizinisch begründbare Aussicht auf einen Gewinn an Lebenszeit neben einem Gewinn an Lebensqualität sowie die Möglichkeit einer vollständigen Remission bieten (hier bejaht).