Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, Kündigung der Lebensversicherung, unbillige Härte, Verteilungsgerechtigkeit, Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz
1. Ein im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung aufgelöstes und daher nicht mehr vorhandenes Anrecht unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich.
2. Kündigt ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs seine dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallende Lebensversicherung, ist allein dies kein grob unbilliges Verhalten i.S.d. § 27 VersAusglG. Die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten wird aber dann verletzt, wenn das dem Versorgungsausgleich auf diese Weise entzogene Anrecht nicht durch den Zugewinnausgleich kompensiert wird.
3. Die Verteilungsgerechtigkeit ist gemäß § 27 VersAusglG dadurch wiederherzustellen, dass ein Anrecht des anderen Ehegatten um den ursprünglichen Ausgleichswert der gekündigten Lebensversicherung vor der Teilung zu Gunsten desjenigen, der sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, verringert wird.