Schlagworte
Familienrecht, Ordnungsmittel, Schuldunfähigkeit, eingeschränkte Schuldfähigkeit
Leitsatz
1. Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Verpflichtete schuldfähig ist.
2. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Verpflichteten ist aber bei der Zumes-sung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen.