Schlagworte
Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Policenmodell, Widerruf, jahrelange Durchführung des Vertrages
Leitsatz
Ein Versicherungsnehmer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. geschlossenen Lebensversi-cherungsvertrages berufen und die Rückzahlung der jahrelang gezahlten Prämien verlangen, wenn er ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag jahrelang und unter Vereinbarung von Änderungswünschen durchgeführt hat.