Leitsatz
1. Ein Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG muss diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar darlegen, dass dem Senat die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages möglich ist.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, einen Antragsteller auf die Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG hinzuweisen.