Normen
StPO §§ 464b, 472; RVG §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2, Nr. 1008 VV
Schlagworte
Strafprozessrecht, Kosten der Nebenkläger, fehlerhafte Kostengrundentscheidung Vertretung mehrerer Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt
Leitsatz
1. Eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigiert werden.
2. Vertritt in einem Strafverfahren ein Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger, so ist seine Tätigkeit nicht gesondert für jeden einzelnen Nebenkläger zu bestimmen, sondern nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG unter Erhöhung der Verfahrensgebühr.