Schlagworte
Familienrecht, Vollstreckung, Umgangsregelung, internationale Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, China
Leitsatz
Wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland (hier in China) an der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, ist insoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, sofern sich eine solche nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.