Schlagworte
Zivilprozessrecht, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Vermarktung von Werbeflächen auf öffentlichem Grund
Leitsatz
Streitigkeiten aus einem Vertrag, durch den eine Gemeinde ihre auf öffentlichem Grund zur Verfügung stehenden Werbeflächen vermarktet, sind jedenfalls dann nach dem Zivilrecht zu beurteilen und unterliegen gemäß § 13 GVG der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn in dem Vertrag nicht pauschal ohne Prüfung des Einzelfalls für eine unbestimmte Anzahl von Sondernutzungstatbeständen die entsprechenden Erlaubnisse nach öffentlichem Recht gewährt werden.