Normen
VVG § 205 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5
Schlagworte
Versicherungsrecht, Krankenversicherung, Prämienerhöhung für einzelnen Tarif, Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Leitsatz
Kündigt der Versicherer für einen einzelnen Tarif eines Krankenversicherungsvertrages eine Prämienerhöhung an, steht dem Versicherungsnehmer gemäß § 205 Abs. 4 VVG ein Wahlrecht zu, entweder den einzelnen von der Erhöhung betroffenen Tarif oder das gesamte Versicherungsverhältnis zu kündigen.