Schlagworte
Zivilprozessrecht, Rücknahme der Klage, Verzicht auf Kostenerstattung, fehlendes Rechtsschutzinteresse
Leitsatz
Erklärt der Beklagte und Berufungsführer im Termin, im Falle der Rücknahme der Klage auf einen Antrag auf Kostenerstattung verzichten zu wollen, und wird anschließend die Klage zurückgenommen, so fehlt es einem daraufhin gestellten Antrag des Beklagten, die Kosten des Rechtstreits dem Kläger aufzuerlegen, regelmäßig am Rechts-schutzinteresse.